(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für private und gewerbliche Kunden.
(2) Vertragspartner ist
Aksana Kraukle
Unterdorf 18
53343 Wachtberg
DE
nachfolgend „Verkäuferin“ genannt.
(3) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der
Verkäuferin erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Sie sind
Bestandteil aller Verträge, die die Verkäuferin über die von ihr
angebotenen Leistungen, Waren und Lieferungen mit ihren Kunden
(nachfolgend „Kunde“ oder „Käufer“ oder „Auftraggeber“ genannt)
schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen
oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals
gesondert vereinbart werden.
(4) Abweichungen oder Nebenabreden hiervon
bedürfen ausdrücklich der Schriftform. Die Schriftform gilt auch für die
Ausübung von Rechten aus dem Vertrag. Mitarbeiter der Verkäuferin sind
nicht berechtigt, abweichende mündliche Abreden zu treffen.
(5) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder
Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Verkäuferin ihrer Geltung
im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Verkäuferin
auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt
darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
- 2 Angebote, Auftragserteilung zum Besuch und Vertragsabschluss
(1) In Prospekten, Anzeigen, Preislisten,
Internetseiten oder anderen Veröffentlichungen enthaltene Angebote und
Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Der vom Kunden unterzeichnete Auftrag (=
Bestellung) ist ein bindendes Angebot. Der Kunde ist an eine von ihm
unterzeichnete und von der Verkäuferin noch nicht angenommene Bestellung
14 Kalendertage nach Absendung gebunden. Dem Vertragsabschluss (der
Bestellung) folgt eine Auftragsbestätigung durch die Verkäuferin. Der
Vertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung bzw. Bestätigung per
E-Mail seitens der Verkäuferin zustande.
(3) Mit einer Auftragserteilung zum Besuch zur
Vermessung des Pferdes des Kunden und des Kunden wird dieser für den
nächstmöglichen Termin zum Besuch eingeplant. Vom Kunden ist für den
Besuch, die Vermessung und Beratung eine Vergütung in Höhe von 100 EURO
(einhundert Euro) im Voraus zu zahlen. Dieser Betrag wird im Fall eines
Vertragsschlusses in voller Höhe auf die Endvergütung angerechnet.
Ansonsten ist eine Erstattung ausgeschlossen.
(1) Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.
(2) Für gewerbliche Kunden außerhalb Deutschlands sind die Preise netto ohne Umsatzsteuer.
(3) Neben der vertraglich geschuldeten Vergütung werden Versicherungs-, Verpackungs- und Versandkosten gesondert berechnet.
(4) Vereinbarte Zahlungen sind ab Rechnungsdatum
fällig. Der Abzug von Skonto ist nur bei vorheriger schriftlicher
Vereinbarung zulässig.
(1) Lieferfristen werden nach bestem Ermessen angegeben, sind aber nicht verbindlich.
(2) Die Verkäuferin haftet nicht für Unmöglichkeit
der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere
Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht
vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art,
Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung,
Transportverzögerungen, Streiks, nicht richtige oder nicht rechtzeitige
Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die
Verkäuferin nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der
Verkäuferin die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder
unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer
ist, ist die Verkäuferin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(3) Bei Hindernissen vorübergehender Dauer
verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich
die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung
zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
(4) Die Liefer-/Übergabebereitschaft wird dem
Kunden durch die Verkäuferin angezeigt. Kann die Lieferung/Übergabe
aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht zum
vereinbarten Termin erfolgen, so gerät der Kunde in Annahmeverzug.
(5) Lagerkosten gehen bei Annahmeverzug des Kunden zulasten des Kunden.
- 5 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware an den Kunden versandt, so geht mit der Absendung an
den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des
zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf
den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware
vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
Tritt der Kunde aus Gründen, die von der Verkäuferin nicht zu
vertreten sind, vom Vertrag zurück, so kann die Verkäuferin angemessenen
Ersatz für ihre zur Auftragsdurchführung bereits getätigten
Aufwendungen verlangen.
Die Verkäuferin kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der
nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts
zur Auftragserteilung (= Bestellung) in einem prozentualen Verhältnis
zum Kaufpreis pauschal pro Bestellung wie folgt berechnen:
- a) 5 % des Kaufpreises bis 3 Wochen nach Auftragserteilung,
- b) 20 % des Kaufpreises ab 3 Wochen nach Auftragserteilung,
- c) 50 % des Kaufpreises ab 5 Wochen nach Auftragserteilung,
es sei denn, dass die Verkäuferin einen höheren Schaden nachweist.
Dem Kunden bleibt es dabei unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im
Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder wesentlich geringere Kosten
entstanden sind.
(1) Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an
der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises für
diese Ware vor.
(2) Der gewerbliche Besteller ist nur mit
Zustimmung der Verkäuferin zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im
normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus
der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe
des Wertes der Lieferung (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer)
an die Verkäuferin abgetreten. Sie nimmt diese Abtretung an. Sind
abgetretene Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden,
bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch auf alle Ansprüche aus dem
Kontokorrentverhältnis (Kontokorrentvorbehalt).
(3) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere
Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das
Eigentum der Verkäuferin hinweisen und diese unverzüglich
benachrichtigen, damit die Verkäuferin ihre Eigentumsrechte durchsetzen
kann.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, die
Vorbehaltsware herauszuverlangen, sofern sie vom Vertrag zurückgetreten
ist.
- 8 Gewährleistung, Sachmängel und Haftung
(1) Für Verbraucher
(A) Bei Mängeln der gelieferten Ware stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu.
(B) Schadensersatzansprüche des Käufers wegen
offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen,
wenn er den Mangel der Verkäuferin nicht innerhalb einer Frist von zwei
Wochen nach Ablieferung der Ware anzeigt.
(C) Soweit die in den Prospekten, Anzeigen und
sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht ausdrücklich von
der Verkäuferin als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort
enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
(D) Die Haftung der Verkäuferin auf
Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug,
Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(E) Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre,
gerechnet ab Gefahrübergang. Bei gebrauchten Gegenständen reduziert sich
die Gewährleistung für Sachmängel auf ein Jahr. Sie greift jedoch nicht
für normal altersgemäße Mängel und den hiermit verbundenen
Materialabnutzungen.
(F) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten
nicht für die Haftung der Verkäuferin wegen vorsätzlichen Verhaltens
oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale,
wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach
dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Für gewerbliche Kunden
(A) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur
unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer
äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß
Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für
diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.
(B) Gewährleistungsrechte des gewerblichen
Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Die Ware gilt jedenfalls dann als vom Käufer genehmigt, wenn der
Verkäuferin nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine
schriftliche Mängelrüge zugeht.
(C) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die
gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorlag, so wird die Verkäuferin die Ware, vorbehaltlich
fristgerechter Mängelrüge nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware
liefern. Es ist der Verkäuferin stets Gelegenheit zur Nacherfüllung
innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffansprüche bleiben von
vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(D) Mängelansprüche verjähren in einem Jahr nach
erfolgter Ablieferung der von der Verkäuferin gelieferten Ware beim
Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der
Verkäuferin beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Bei dem
Verkauf gebrauchter Güter ist die Gewährleistung mit Ausnahme der im
Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen. Soweit das
Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor
etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung der Verkäuferin
einzuholen.
(E) Haftung auf Schadensersatz wegen Verschulden:
(a) Die Haftung der Verkäuferin auf
Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus
Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung,
Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen
und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein
Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Abschnitts (E) eingeschränkt.
(b) Die Verkäuferin haftet nicht im Falle
einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(c) Soweit die Verkäuferin gemäß § 8 (2 E b) dem
Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden
begrenzt, die die Verkäuferin bei Vertragsschluss als mögliche Folge
einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung
verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden
und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind
außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer
Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(d) Soweit die Verkäuferin technische Auskünfte
gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu
dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang
gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher
Haftung.
(e) Die Einschränkungen dieses Abschnitts E
gelten nicht für die Haftung der Verkäuferin wegen vorsätzlichen
Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem
Produkthaftungsgesetz.
(F) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck
der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil die von der Verkäuferin gelieferte Ware
nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers
verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(G) Rückgriffansprüche des weiterveräußernden
Bestellers gegen die Verkäuferin bestehen nur insoweit, als der
Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den
Umfang des Rückgriffanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt
ferner Absatz (F) entsprechend.
Erforderliche Anpassungsarbeiten (vgl. auch Hinweis (A)) stellen
keine Nachbesserung im Sinne der gesetzlichen Gewährleistung dar und
sind gesondert zu vergüten.
(1) Die Beziehungen zwischen den Verkäuferin und
dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über
den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(2) Soweit der Vertrag oder diese AGB
Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken
diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die
Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages
und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten,
wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Widerrufbelehrung für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen
Gilt NUR bei Kaufverträgen, die ausschließlich durch Verwendung von
Fernkommunikations-mitteln (z.B. Telefon, Internet) zustande kommen.
Gilt NICHT für vor Ort geschlossenen Kaufverträge.
Das nachfolgende Widerrufsrecht besteht nicht, wenn die vom Kunden
bestellte Ware zu gewerblichen oder selbstständigen beruflichen
Tätigkeiten verwendet werden soll.
Ausgeschlossen von der Rücksendung sind Waren, die nach
Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die
persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind oder die aufgrund
ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet sind.
Widerrufsrecht
Der Verbraucher hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem der
Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer
ist, die Ware oder bei Teilsendungen die letzte Ware in Besitz genommen
hat.
Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Verbraucher der Verkäuferin
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Deutschland
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. Brief, Telefax oder E-Mail)
über seinen Entschluss diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Verbraucher
die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der
Widerrufsfrist absendet.
Folgen des Widerrufs
Wenn der Verbraucher den Vertrag widerruft, sind die beiderseitig
empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene
Nutzungen herauszugeben. Kann der Verbraucher die empfangene Leistung
ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand
zurückgewähren, muss er der Verkäuferin insoweit Wertersatz leisten.
Der Verbraucher hat die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen.
Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30
Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für den Verbraucher mit der
Absendung der Widerrufserklärung, für die Verkäuferin mit deren Empfang.
Ende der Widerrufsbelehrung
Hinweise zu neuen Sätteln, Mietsätteln und Datenschutz
(A) Besonders zu beachtende Hinweise für die Benutzung eines neu bestellten Sattels
Beim Erwerb eines Maßsattels sind die für die Benutzung nachfolgenden Hinweise zu beachten:
(1) Durch den neu angepassten Sattel und durch
regelmäßiges Trainieren des Pferdes kann sich die Rückenmuskulatur und
das Fettgewerbe des Pferdes verändern. Auch kann das Pferd saison-,
krankheits- oder fütterungsbedingt zu- oder abnehmen. Dies hat direkte
Auswirkungen auf die Passgenauigkeit des Sattels. Für den Gebrauch und
den Erhalt des Sattels ist daher zu beachten, dass eine regelmäßige
Überprüfung des Sattels und ein eventuell erforderliches Anpassen –
insbesondere bei auftretenden Veränderungen des Pferdes – erforderlich
und empfehlenswert ist. Hinsichtlich der Vergütungspflicht ist § 8/9 zu
beachten.
(2) Nicht nur der Sitz des Reiters, sondern auch
unterschiedliche Sattelunterlagen haben Einfluss auf die Position des
Sattels nach der Ingebrauchnahme.
(3) Leder ist ein Naturprodukt und nimmt Farbe
unterschiedlich stark an. In den ersten Wochen, kann die
Satteloberfläche unterschiedlich stark abfärben.
(4) Nach Erhalt des Sattels ist dieser mit dem mitgelieferten Pflegeprodukt zu behandeln.
(5) Es ist ratsam, auch nach der Erstbehandlung den Sattel nur mit den empfohlenen Pflegeprodukten zu pflegen.
Eine Gewähr für die Passgenauigkeit eines neuen Sattels sowie die
korrekte Sitzposition des Reiters wird vom Verkäufer daher nur bezogen
auf den Zeitpunkt der Übergabe übernommen. Der Käufer erkennt diese der
Natur der Sache entsprechenden Gegebenheiten ausdrücklich an.
Sollten aus den o.g. Gründen Anpassungs- oder Veränderungsarbeiten
nach Übergabe erforderlich werden, sind diese nicht als Nachbesserung im
Sinne der Gewährleistung zu verstehen. Diese Anpassungs- oder
Veränderungsarbeiten sind gesondert zu vergüten.
(B) Hinweise für Mietsättel, Miete
(1) Auf Anfrage werden Mietsättel nur bei
verbindlicher Bestellung eines neuen Sattels und zur Überbrückung der
Lieferzeit zur Verfügung gestellt. Voraussetzung ist, dass ein
geeigneter Mietsattel zu diesem Zeitpunkt verfügbar ist.
(2) Das Mietverhältnis beginnt mit Übergabe des
Mietsattels und endet mit Fertigstellung des bestellten Sattels, ohne
dass es einer Kündigung bedarf. Der Fertigstellungszeitpunkt wird dem
Auftraggeber (hier: Mieter) angezeigt. Mit Eingang der
Fertigstellungsanzeige beim Auftraggeber ist die Verkäuferin (hier:
Vermieterin) berechtigt, den Mietsattel zurückzufordern. Der Sattel ist
vom Mieter auf dessen Kosten zum Gewerbebetrieb der Vermieterin zu
bringen. Für die Vermieterin besteht insoweit keine Verpflichtung, den
Sattel abzuholen.
(3) Vom Zeitpunkt der Übernahme des Mietsattels
bis zur Rückgabe haftet der Mieter der Vermieterin für Verlust,
Beschädigung und Wertminderung. Er ist für diesen Fall allerdings
berechtigt den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Im Falle des Verlustes hat
der Mieter den Wiederbeschaffungswert des Mietsattels zu ersetzen. Ihm
bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden als der
Wiederbeschaffungswert entstanden ist.
(4) Die Miete beträgt bis zum Ende der Mietzeit (max. 10 Wochen) 100 EUR und ist fällig und zahlbar bei Erhalt des Mietsattels.
(5) Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietsattels
nach Ablauf der Mietzeit fort, so tritt eine stillschweigende
Verlängerung des Mietverhältnisses abweichend von § 545 BGB nicht ein.
(6) Gibt der Mieter den Mietsattel trotz
Aufforderung durch die Vermieterin nicht zurück, so beträgt die gem.
§ 546a Abs. 1 BGB zu entrichtende Nutzungsentschädigung 100 EUR für
jeden angefangenen Monat, fällig und zahlbar bis zum 10. Werktag eines
jeden Monats im Voraus.
(7) Das Recht zur ordentlichen oder fristlosen Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(C) Hinweis zum Datenschutz:
Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass die Verkäuferin Daten aus dem
Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der
Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten,
soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln
Hinweise zu neuen Sätteln
(A) Besonders zu beachtende Hinweise für die Benutzung eines neu bestellten Sattels
Beim Erwerb eines Maßsattels sind die für die Benutzung nachfolgenden Hinweise zu beachten:
(1) Durch den neu angepassten Sattel und durch
regelmäßiges Trainieren des Pferdes kann sich die Rückenmuskulatur und
das Fettgewerbe des Pferdes verändern. Auch kann das Pferd saison-,
krankheits- oder fütterungsbedingt zu- oder abnehmen. Dies hat direkte
Auswirkungen auf die Passgenauigkeit des Sattels. Für den Gebrauch und
den Erhalt des Sattels ist daher zu beachten, dass eine regelmäßige
Überprüfung des Sattels und ein eventuell erforderliches Anpassen –
insbesondere bei auftretenden Veränderungen des Pferdes – erforderlich
und empfehlenswert ist.
(2) Nicht nur der Sitz des Reiters, sondern auch
unterschiedliche Sattelunterlagen haben Einfluss auf die Position des
Sattels nach der Ingebrauchnahme.
(3) Leder ist ein Naturprodukt und nimmt Farbe
unterschiedlich stark an. In den ersten Wochen, kann die
Satteloberfläche unterschiedlich stark abfärben.
(4) Nach Erhalt des Sattels ist dieser mit dem mitgelieferten Pflegeprodukt zu behandeln.
(5) Es ist ratsam, auch nach der Erstbehandlung den Sattel nur mit den empfohlenen Pflegeprodukten zu pflegen.
Eine Gewähr für die Passgenauigkeit eines neuen Sattels sowie die
korrekte Sitzposition des Reiters wird vom Verkäufer daher nur bezogen
auf den Zeitpunkt der Übergabe übernommen. Der Käufer erkennt diese der
Natur der Sache entsprechenden Gegebenheiten ausdrücklich an.
Sollten aus den o.g. Gründen Anpassungs- oder Veränderungsarbeiten
nach Übergabe erforderlich werden, sind diese nicht als Nachbesserung im
Sinne der Gewährleistung zu verstehen. Diese Anpassungs- oder
Veränderungsarbeiten sind gesondert zu vergüten.
(B) Allgemeines zu Sätteln:
(1) Sättel sind nicht symmetrisch
Sättel werden aus Leder hergestellt und sind überwiegend
handgearbeitet. Leder ist ein Naturprodukt. Daher sind
Unregelmäßigkeiten und Differenzen der Lederdicke normal und abhängig
vom verarbeiteten Material.
(2) Kombination von Pferd und Reiter
Pferde, Reiter und Bewegungen von Lebewesen sind ebenfalls nicht symmetrisch.
Die Kombination der Bewegungsabläufe von Pferd und Reiter entwickeln
ein individuelles Muster. Passform und Funktionalität eines Sattels sind
abhängig von den komplexen Bewegungsabläufen zwischen Pferd und Reiter.
(3) Körperliche Veränderung des Pferdes:
Pferde jeglichen Alters können sich innerhalb kurzer Zeit (auch schon
innerhalb weniger Tage) körperlich stark verändern. Daher kann ein
ursprünglich ausgewählter, maßgefertigter und gut sitzender Sattel durch
solche Veränderungen (auch bereits nach kurzer Zeit) nicht mehr mit der
Passform des Pferderückens übereinstimmen. Sodass ein passgenauer
Sattel nun gegebenenfalls angepasst werden muss.
Gründe für eine körperliche Veränderung können z.B. sein:
Wachstum, Futterumstellung, Muskelauf- oder -abbau, Krankheit oder
Verletzung, Umstellung der Reitweise, Wechsel des Reiters (z.B. neue
Reitbeteiligung mit anderem Reitstil), veränderter Trainingszustand
(4) Reitweise des Reiters:
Die Art und Weise wie ein Pferd vom Reiter geritten wird, kann die Passgenauigkeit des Sattels beeinflussen.
Die Reitweise ist erheblich mitverantwortlich für Muskelauf- oder
-abbau bzw. Verstärkung oder Ausgleich der natürlichen Schiefe des
Pferdes. Die Differenzen auf beiden Seiten des Pferdekörpers können
einige Zentimeter betragen und sind ebenfalls laufenden Veränderungen
unterworfen. Einfluss auf diese Faktoren kann lediglich der Pferdehalter
und/oder Reiter nehmen. Er ist daher in vollem Umfang für derartige
Veränderungen selbst verantwortlich.
(5) Körperliche Veränderung des Reiters:
Auch der Reiter kann sich körperlich verändern. Diese Veränderung hat ebenfalls einen Einfluss auf die Sattellage und -funktion.
(6) Empfehlung zum Wohle Ihres Pferdes:
Halten Sie möglichst Veränderungen in Grenzen. Reiten Sie ihr Pferd
in einer Weise die ihr Pferd in Gesundheit und Bewegung nicht negativ
beeinträchtigt. Beobachten Sie jegliche Veränderungen an Pferd und
Sattellage sehr genau.
Lassen Sie aus o.g. Gründen Ihren Sattel regelmäßig auf seine Passform hin überprüfen.