(1)   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für private und gewerbliche Kunden.
 
(2)   Vertragspartner ist
 
Aksana Kraukle
Unterdorf 18
53343 Wachtberg
DE
 
nachfolgend „Verkäuferin“ genannt.
 
(3)   Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der 
Verkäuferin erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Sie sind 
Bestandteil aller Verträge, die die Verkäuferin über die von ihr 
angebotenen Leistungen, Waren und Lieferungen mit ihren Kunden 
(nachfolgend „Kunde“ oder „Käufer“ oder „Auftraggeber“ genannt) 
schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen 
oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals 
gesondert vereinbart werden.
 
(4)   Abweichungen oder Nebenabreden hiervon 
bedürfen ausdrücklich der Schriftform. Die Schriftform gilt auch für die
 Ausübung von Rechten aus dem Vertrag. Mitarbeiter der Verkäuferin sind 
nicht berechtigt, abweichende mündliche Abreden zu treffen.
 
(5)  Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder 
Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Verkäuferin ihrer Geltung 
im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Verkäuferin 
auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des 
Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt
 darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
 
 
-  2 Angebote, Auftragserteilung zum Besuch und Vertragsabschluss
 
 
(1)   In Prospekten, Anzeigen, Preislisten, 
Internetseiten oder anderen Veröffentlichungen enthaltene Angebote und 
Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich.
 
(2)   Der vom Kunden unterzeichnete Auftrag (= 
Bestellung) ist ein bindendes Angebot. Der Kunde ist an eine von ihm 
unterzeichnete und von der Verkäuferin noch nicht angenommene Bestellung
 14 Kalendertage nach Absendung gebunden. Dem Vertragsabschluss (der 
Bestellung) folgt eine Auftragsbestätigung durch die Verkäuferin. Der 
Vertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung bzw. Bestätigung per 
E-Mail seitens der Verkäuferin zustande.
 
(3)   Mit einer Auftragserteilung zum Besuch zur 
Vermessung des Pferdes des Kunden und des Kunden wird dieser für den 
nächstmöglichen Termin zum Besuch eingeplant. Vom Kunden ist für den 
Besuch, die Vermessung und Beratung eine Vergütung in Höhe von 100 EURO 
(einhundert Euro) im Voraus zu zahlen. Dieser Betrag wird im Fall eines 
Vertragsschlusses in voller Höhe auf die Endvergütung angerechnet. 
Ansonsten ist eine Erstattung ausgeschlossen.
 
(1)   Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.
 
(2)  Für gewerbliche Kunden außerhalb Deutschlands sind die Preise netto ohne Umsatzsteuer.
 
(3)   Neben der vertraglich geschuldeten Vergütung werden Versicherungs-, Verpackungs- und Versandkosten gesondert berechnet.
 
(4)   Vereinbarte Zahlungen sind ab Rechnungsdatum 
fällig. Der Abzug von Skonto ist nur bei vorheriger schriftlicher 
Vereinbarung zulässig.
 
 
 
(1)   Lieferfristen werden nach bestem Ermessen angegeben, sind aber nicht verbindlich.
 
(2)   Die Verkäuferin haftet nicht für Unmöglichkeit
 der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere 
Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht 
vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, 
Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, 
Transportverzögerungen, Streiks, nicht richtige oder nicht rechtzeitige 
Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die 
Verkäuferin nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der 
Verkäuferin die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder 
unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer
 ist, ist die Verkäuferin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
 
(3)   Bei Hindernissen vorübergehender Dauer 
verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich 
die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung 
zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
 
(4)   Die Liefer-/Übergabebereitschaft wird dem 
Kunden durch die Verkäuferin angezeigt. Kann die Lieferung/Übergabe 
aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht zum 
vereinbarten Termin erfolgen, so gerät der Kunde in Annahmeverzug.
 
(5)   Lagerkosten gehen bei Annahmeverzug des Kunden zulasten des Kunden.
 
 
-  5 Gefahrübergang bei Versendung
 
 
Wird die Ware an den Kunden versandt, so geht mit der Absendung an 
den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des 
zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf 
den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware 
vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
 
 
 
Tritt der Kunde aus Gründen, die von der Verkäuferin nicht zu 
vertreten sind, vom Vertrag zurück, so kann die Verkäuferin angemessenen
 Ersatz für ihre zur Auftragsdurchführung bereits getätigten 
Aufwendungen verlangen.
Die Verkäuferin kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der
 nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts 
zur Auftragserteilung (= Bestellung) in einem prozentualen Verhältnis 
zum Kaufpreis pauschal pro Bestellung wie folgt berechnen:
- a) 5 % des Kaufpreises bis 3 Wochen nach Auftragserteilung,
 
- b) 20 % des Kaufpreises ab 3 Wochen nach Auftragserteilung,
 
- c) 50 % des Kaufpreises ab 5 Wochen nach Auftragserteilung,
 
 
es sei denn, dass die Verkäuferin einen höheren Schaden nachweist. 
Dem Kunden bleibt es dabei unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im 
Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder wesentlich geringere Kosten 
entstanden sind.
 
 
 
(1)   Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an 
der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises für 
diese Ware vor.
 
(2)   Der gewerbliche Besteller ist nur mit 
Zustimmung der Verkäuferin zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im 
normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus 
der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe 
des Wertes der Lieferung (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer)
 an die Verkäuferin abgetreten. Sie nimmt diese Abtretung an. Sind 
abgetretene Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, 
bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch auf alle Ansprüche aus dem 
Kontokorrentverhältnis (Kontokorrentvorbehalt).
 
(3)   Bei Zugriffen Dritter – insbesondere 
Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das 
Eigentum der Verkäuferin hinweisen und diese unverzüglich 
benachrichtigen, damit die Verkäuferin ihre Eigentumsrechte durchsetzen 
kann.
 
(4)   Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, 
insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, die 
Vorbehaltsware herauszuverlangen, sofern sie vom Vertrag zurückgetreten 
ist.
 
 
-  8 Gewährleistung, Sachmängel und Haftung
 
 
(1)   Für Verbraucher
 
(A)   Bei Mängeln der gelieferten Ware stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu.
 
(B)   Schadensersatzansprüche des Käufers wegen 
offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, 
wenn er den Mangel der Verkäuferin nicht innerhalb einer Frist von zwei 
Wochen nach Ablieferung der Ware anzeigt.
 
(C)   Soweit die in den Prospekten, Anzeigen und 
sonstigen Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben nicht ausdrücklich von 
der Verkäuferin als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort 
enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.
 
(D)   Die Haftung der Verkäuferin auf 
Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug,
 Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist auf den 
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
 
(E)   Die Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre, 
gerechnet ab Gefahrübergang. Bei gebrauchten Gegenständen reduziert sich
 die Gewährleistung für Sachmängel auf ein Jahr. Sie greift jedoch nicht
 für normal altersgemäße Mängel und den hiermit verbundenen 
Materialabnutzungen.
 
(F)   Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten
 nicht für die Haftung der Verkäuferin wegen vorsätzlichen Verhaltens 
oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, 
wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach 
dem Produkthaftungsgesetz.
 
 
(2)   Für gewerbliche Kunden
 
(A)   Mängelansprüche bestehen nicht bei nur 
unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur 
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher 
Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang 
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger 
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer 
äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt 
sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß 
Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für 
diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine 
Mängelansprüche.
 
(B)   Gewährleistungsrechte des gewerblichen 
Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
 Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 
Die Ware gilt jedenfalls dann als vom Käufer genehmigt, wenn der 
Verkäuferin nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine 
schriftliche Mängelrüge zugeht.
 
(C)   Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die 
gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des 
Gefahrübergangs vorlag, so wird die Verkäuferin die Ware, vorbehaltlich 
fristgerechter Mängelrüge nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware 
liefern. Es ist der Verkäuferin stets Gelegenheit zur Nacherfüllung 
innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffansprüche bleiben von 
vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
 
(D)   Mängelansprüche verjähren in einem Jahr nach 
erfolgter Ablieferung der von der Verkäuferin gelieferten Ware beim 
Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober 
Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, 
die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der 
Verkäuferin beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Bei dem 
Verkauf gebrauchter Güter ist die Gewährleistung mit Ausnahme der im 
Satz 2 genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen. Soweit das
 Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor 
etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung der Verkäuferin 
einzuholen.
 
(E)   Haftung auf Schadensersatz wegen Verschulden:
 
(a)    Die Haftung der Verkäuferin auf 
Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus 
Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, 
Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen 
und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein 
Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Abschnitts (E) eingeschränkt.
 
(b)    Die Verkäuferin haftet nicht im Falle 
einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung 
vertragswesentlicher Pflichten handelt.
 
(c)  Soweit die Verkäuferin gemäß § 8 (2 E b) dem 
Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden 
begrenzt, die die Verkäuferin bei Vertragsschluss als mögliche Folge 
einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung 
verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden 
und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind
 außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer 
Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
 
(d)    Soweit die Verkäuferin technische Auskünfte 
gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu
 dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang 
gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher 
Haftung.
 
(e)    Die Einschränkungen dieses Abschnitts E 
gelten nicht für die Haftung der Verkäuferin wegen vorsätzlichen 
Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung 
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem 
Produkthaftungsgesetz.
 
(F)   Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck 
der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, 
Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die 
Aufwendungen sich erhöhen, weil die von der Verkäuferin gelieferte Ware 
nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers 
verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem 
bestimmungsgemäßen Gebrauch.
 
(G)   Rückgriffansprüche des weiterveräußernden 
Bestellers gegen die Verkäuferin bestehen nur insoweit, als der 
Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden 
Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den 
Umfang des Rückgriffanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt 
ferner Absatz (F) entsprechend.
 
 
 
Erforderliche Anpassungsarbeiten (vgl. auch Hinweis (A)) stellen 
keine Nachbesserung im Sinne der gesetzlichen Gewährleistung dar und 
sind gesondert zu vergüten.
 
 
 
(1)  Die Beziehungen zwischen den Verkäuferin und 
dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik 
Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über
 den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
 
(2)    Soweit der Vertrag oder diese AGB 
Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken 
diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die 
Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages 
und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten,
 wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
 
 
 
 
 
Widerrufbelehrung für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen
 
 
Gilt NUR bei Kaufverträgen, die ausschließlich durch Verwendung von 
Fernkommunikations-mitteln (z.B. Telefon, Internet) zustande kommen.
Gilt NICHT für vor Ort geschlossenen Kaufverträge.
Das nachfolgende Widerrufsrecht besteht nicht, wenn die vom Kunden 
bestellte Ware zu gewerblichen oder selbstständigen beruflichen 
Tätigkeiten verwendet werden soll.
Ausgeschlossen von der Rücksendung sind Waren, die nach 
Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die 
persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind oder die aufgrund
 ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet sind.
 
 
Widerrufsrecht
 
Der Verbraucher hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem der 
Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer
 ist, die Ware oder bei Teilsendungen die letzte Ware in Besitz genommen
 hat.
Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Verbraucher der Verkäuferin
Aksana Kraukle
Unterdorf 18
53343 Wachtberg
Deutschland
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. Brief, Telefax oder E-Mail)
 über seinen Entschluss diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Verbraucher 
die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der 
Widerrufsfrist absendet.
 
 
 
Folgen des Widerrufs
 
Wenn der Verbraucher den Vertrag widerruft, sind die beiderseitig 
empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene 
Nutzungen herauszugeben. Kann der Verbraucher die empfangene Leistung 
ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand 
zurückgewähren, muss er der Verkäuferin insoweit Wertersatz leisten.
Der Verbraucher hat die Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen.
Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 
Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für den Verbraucher mit der 
Absendung der Widerrufserklärung, für die Verkäuferin mit deren Empfang.
 
 
Ende der Widerrufsbelehrung
 
Hinweise zu neuen Sätteln, Mietsätteln und Datenschutz
 
(A)  Besonders zu beachtende Hinweise für die Benutzung eines neu bestellten Sattels
 
Beim Erwerb eines Maßsattels sind die für die Benutzung nachfolgenden Hinweise zu beachten:
 
(1)   Durch den neu angepassten Sattel und durch 
regelmäßiges Trainieren des Pferdes kann sich die Rückenmuskulatur und 
das Fettgewerbe des Pferdes verändern. Auch kann das Pferd saison-, 
krankheits- oder fütterungsbedingt zu- oder abnehmen. Dies hat direkte 
Auswirkungen auf die Passgenauigkeit des Sattels. Für den Gebrauch und 
den Erhalt des Sattels ist daher zu beachten, dass eine regelmäßige 
Überprüfung des Sattels und ein eventuell erforderliches Anpassen – 
insbesondere bei auftretenden Veränderungen des Pferdes – erforderlich 
und empfehlenswert ist. Hinsichtlich der Vergütungspflicht ist § 8/9 zu 
beachten.
 
(2)   Nicht nur der Sitz des Reiters, sondern auch 
unterschiedliche Sattelunterlagen haben Einfluss auf die Position des 
Sattels nach der Ingebrauchnahme.
 
(3)   Leder ist ein Naturprodukt und nimmt Farbe 
unterschiedlich stark an. In den ersten Wochen, kann die 
Satteloberfläche unterschiedlich stark abfärben.
 
(4)   Nach Erhalt des Sattels ist dieser mit dem mitgelieferten Pflegeprodukt zu behandeln.
 
(5)   Es ist ratsam, auch nach der Erstbehandlung den Sattel nur mit den empfohlenen Pflegeprodukten zu pflegen.
 
Eine Gewähr für die Passgenauigkeit eines neuen Sattels sowie die 
korrekte Sitzposition des Reiters wird vom Verkäufer daher nur bezogen 
auf den Zeitpunkt der Übergabe übernommen. Der Käufer erkennt diese der 
Natur der Sache entsprechenden Gegebenheiten ausdrücklich an.
 
Sollten aus den o.g. Gründen Anpassungs- oder Veränderungsarbeiten 
nach Übergabe erforderlich werden, sind diese nicht als Nachbesserung im
 Sinne der Gewährleistung zu verstehen. Diese Anpassungs- oder 
Veränderungsarbeiten sind gesondert zu vergüten.
 
(B)  Hinweise für Mietsättel, Miete
 
(1)   Auf Anfrage werden Mietsättel nur bei 
verbindlicher Bestellung eines neuen Sattels und zur Überbrückung der 
Lieferzeit zur Verfügung gestellt. Voraussetzung ist, dass ein 
geeigneter Mietsattel zu diesem Zeitpunkt verfügbar ist.
 
(2)   Das Mietverhältnis beginnt mit Übergabe des 
Mietsattels und endet mit Fertigstellung des bestellten Sattels, ohne 
dass es einer Kündigung bedarf. Der Fertigstellungszeitpunkt wird dem 
Auftraggeber (hier: Mieter) angezeigt. Mit Eingang der 
Fertigstellungsanzeige beim Auftraggeber ist die Verkäuferin (hier: 
Vermieterin) berechtigt, den Mietsattel zurückzufordern. Der Sattel ist 
vom Mieter auf dessen Kosten zum Gewerbebetrieb der Vermieterin zu 
bringen. Für die Vermieterin besteht insoweit keine Verpflichtung, den 
Sattel abzuholen.
 
(3)   Vom Zeitpunkt der Übernahme des Mietsattels 
bis zur Rückgabe haftet der Mieter der Vermieterin für Verlust, 
Beschädigung und Wertminderung. Er ist für diesen Fall allerdings 
berechtigt den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Im Falle des Verlustes hat
 der Mieter den Wiederbeschaffungswert des Mietsattels zu ersetzen. Ihm 
bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden als der 
Wiederbeschaffungswert entstanden ist.
 
(4)   Die Miete beträgt bis zum Ende der Mietzeit (max. 10 Wochen) 100 EUR und ist fällig und zahlbar bei Erhalt des Mietsattels.
 
(5)   Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietsattels 
nach Ablauf der Mietzeit fort, so tritt eine stillschweigende 
Verlängerung des Mietverhältnisses abweichend von § 545 BGB nicht ein.
 
(6)   Gibt der Mieter den Mietsattel trotz 
Aufforderung durch die Vermieterin nicht zurück, so beträgt die gem. 
§ 546a Abs. 1 BGB zu entrichtende Nutzungsentschädigung 100 EUR für 
jeden angefangenen Monat, fällig und zahlbar bis zum 10. Werktag eines 
jeden Monats im Voraus.
 
(7)   Das Recht zur ordentlichen oder fristlosen Kündigung nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
 
(C)  Hinweis zum Datenschutz:
 
 
Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass die Verkäuferin Daten aus dem 
Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der 
Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, 
soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln
 
 
Hinweise zu neuen Sätteln
 
 
(A)  Besonders zu beachtende Hinweise für die Benutzung eines neu bestellten Sattels
 
Beim Erwerb eines Maßsattels sind die für die Benutzung nachfolgenden Hinweise zu beachten:
 
(1)   Durch den neu angepassten Sattel und durch 
regelmäßiges Trainieren des Pferdes kann sich die Rückenmuskulatur und 
das Fettgewerbe des Pferdes verändern. Auch kann das Pferd saison-, 
krankheits- oder fütterungsbedingt zu- oder abnehmen. Dies hat direkte 
Auswirkungen auf die Passgenauigkeit des Sattels. Für den Gebrauch und 
den Erhalt des Sattels ist daher zu beachten, dass eine regelmäßige 
Überprüfung des Sattels und ein eventuell erforderliches Anpassen – 
insbesondere bei auftretenden Veränderungen des Pferdes – erforderlich 
und empfehlenswert ist.
 
   (2)  Nicht nur der Sitz des Reiters, sondern auch
 unterschiedliche Sattelunterlagen haben Einfluss auf die Position des 
Sattels nach der Ingebrauchnahme.
 
(3)   Leder ist ein Naturprodukt und nimmt Farbe 
unterschiedlich stark an. In den ersten Wochen, kann die 
Satteloberfläche unterschiedlich stark abfärben.
 
(4)  Nach Erhalt des Sattels ist dieser mit dem mitgelieferten Pflegeprodukt zu behandeln.
 
(5)   Es ist ratsam, auch nach der Erstbehandlung den Sattel nur mit den empfohlenen Pflegeprodukten zu pflegen.
 
Eine Gewähr für die Passgenauigkeit eines neuen Sattels sowie die 
korrekte Sitzposition des Reiters wird vom Verkäufer daher nur bezogen 
auf den Zeitpunkt der Übergabe übernommen. Der Käufer erkennt diese der 
Natur der Sache entsprechenden Gegebenheiten ausdrücklich an.
 
Sollten aus den o.g. Gründen Anpassungs- oder Veränderungsarbeiten 
nach Übergabe erforderlich werden, sind diese nicht als Nachbesserung im
 Sinne der Gewährleistung zu verstehen. Diese Anpassungs- oder 
Veränderungsarbeiten sind gesondert zu vergüten.
 
(B) Allgemeines zu Sätteln:
(1)     Sättel sind nicht symmetrisch
Sättel werden aus Leder hergestellt und sind überwiegend 
handgearbeitet. Leder ist ein Naturprodukt. Daher sind 
Unregelmäßigkeiten und Differenzen der Lederdicke normal und abhängig 
vom verarbeiteten Material.
 
(2)     Kombination von Pferd und Reiter
Pferde, Reiter und Bewegungen von Lebewesen sind ebenfalls nicht symmetrisch.
Die Kombination der Bewegungsabläufe von Pferd und Reiter entwickeln 
ein individuelles Muster. Passform und Funktionalität eines Sattels sind
 abhängig von den komplexen Bewegungsabläufen zwischen Pferd und Reiter.
 
(3)     Körperliche Veränderung des Pferdes:
Pferde jeglichen Alters können sich innerhalb kurzer Zeit (auch schon
 innerhalb weniger Tage) körperlich stark verändern. Daher kann ein 
ursprünglich ausgewählter, maßgefertigter und gut sitzender Sattel durch
 solche Veränderungen (auch bereits nach kurzer Zeit) nicht mehr mit der
 Passform des Pferderückens übereinstimmen. Sodass ein passgenauer 
Sattel nun gegebenenfalls angepasst werden muss.
 
 
Gründe für eine körperliche Veränderung können z.B. sein:
Wachstum, Futterumstellung, Muskelauf- oder -abbau, Krankheit oder 
Verletzung, Umstellung der Reitweise, Wechsel des Reiters (z.B. neue 
Reitbeteiligung mit anderem Reitstil), veränderter Trainingszustand
 
(4)     Reitweise des Reiters:
Die Art und Weise wie ein Pferd vom Reiter geritten wird, kann die Passgenauigkeit des Sattels beeinflussen.
Die Reitweise ist erheblich mitverantwortlich für Muskelauf- oder 
-abbau bzw. Verstärkung oder Ausgleich der natürlichen Schiefe des 
Pferdes. Die Differenzen auf beiden Seiten des Pferdekörpers können 
einige Zentimeter betragen und sind ebenfalls laufenden Veränderungen 
unterworfen. Einfluss auf diese Faktoren kann lediglich der Pferdehalter
 und/oder Reiter nehmen. Er ist daher in vollem Umfang für derartige 
Veränderungen selbst verantwortlich.
 
(5)     Körperliche Veränderung des Reiters:
Auch der Reiter kann sich körperlich verändern. Diese Veränderung hat ebenfalls einen Einfluss auf die Sattellage und -funktion.
 
(6)     Empfehlung zum Wohle Ihres Pferdes:
Halten Sie möglichst Veränderungen in Grenzen. Reiten Sie ihr Pferd 
in einer Weise die ihr Pferd in Gesundheit und Bewegung nicht negativ 
beeinträchtigt. Beobachten Sie jegliche Veränderungen an Pferd und 
Sattellage sehr genau.
Lassen Sie aus o.g. Gründen Ihren Sattel regelmäßig auf seine Passform hin überprüfen.